BAG - Urteil vom 21.11.2002
6 AZR 77/01
Normen:
BGB §§ 242 133 157 ; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 281/00
ArbG Naumburg - 8.3.2000 - 4 Ca 3055/99,

Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten - Erstattung von Fortbildungskosten

BAG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 77/01

DRsp Nr. 2003/6511

Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten - Erstattung von Fortbildungskosten

Orientierungssätze: Eine Vereinbarung über die Erstattung von Fortbildungskosten, die ein Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufwendet, muß eindeutig sein. Der Arbeitnehmer muß die Folgen erkennen können, die sich für ihn aus dem Abschluß einer solchen Vereinbarung ergeben.

Normenkette:

BGB §§ 242 133 157 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattung von Fortbildungskosten.

Die Klägerin und Widerbeklagte war vom 15. April 1996 bis zum 31. August 1999 bei der Beklagten als Lehrkraft für die Fächer Krankengymnastische Behandlungstechnik sowie Physiotherapie in der Orthopädie, Chirurgie und Inneren Medizin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 4.000,00 DM. Im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 8. Januar 1997 heißt es unter § 12:

"Frau S. verpflichtet sich, an Fortbildungen teilzunehmen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sind.

Kosten der Fortbildung werden von der G. übernommen, sofern diese für die Unterrichtsgestaltung sinnvoll und erforderlich sind.

Verlässt Frau S. vor Ablauf einer Jahresfrist nach Beendigung eines Fortbildungslehrgangs das Unternehmen, dann verpflichtet sich Frau S., die Lehrgangsgebühren in voller Höhe für die betroffenen Lehrgänge der G. zu erstatten.