BSG - Urteil vom 19.09.2002
B 11 AL 73/01 R
Normen:
SGB III § 223 Abs. 2 S. 1 § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 2 S. 1 § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 2 S. 3 § 422 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 1271/00 - 20.07.2001,
SG Darmstadt, vom 14.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 1519/99

Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Eingliederungszuschuss

BSG, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 73/01 R

DRsp Nr. 2003/233

Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Eingliederungszuschuss

1. Die Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungszuschüsse und deren Rückzahlung stellen einheitliche Vorschriften über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 422 SGB III dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 223 Abs. 2 S. 1 § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 2 S. 1 § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 2 S. 3 § 422 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von an den Kläger als Arbeitgeber gezahlten Eingliederungszuschüssen für die Zeit vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 in Höhe von 16.644,43 DM.

Der Kläger war Inhaber eines Blumenladens in L . Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 1998 einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung in Höhe von 1.513,13 DM monatlich für die am 16. März 1998 als Verkäuferin eingestellte Arbeitnehmerin Katharina K . Diese hat den Beruf der Apothekenhelferin erlernt und ist die Schwester des Klägers. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis "auf Grund des anhaltend negativen Geschäftsverlaufs" mit Schreiben vom 27. Februar 1999 zum 31. März 1999.