BSG - Urteil vom 06.02.2003
B 7 AL 38/02 R
Normen:
BGB § 242 ; SGB III § 217 § 219 § 223 Abs. 2 § 223 Abs. 2 § 422 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 163
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 AL 144/00 - 28.02.2002,
SG Trier, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 75/00

Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers beim Eingliederungszuschuss

BSG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 38/02 R

DRsp Nr. 2003/7509

Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers beim Eingliederungszuschuss

Das Verbot des "venire contra factum proprium" ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der als einheitlicher Rechtsgedanke auch im Sozialrecht Anwendung findet. Er kann jedenfalls dann zu einem Entfallen einer Rückzahlungspflicht für einen Eingliederungszuschuss wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Förderungs- bzw Nachbeschäftigungszeitraums führen, wenn dem nicht spezifische Rückabwicklungsregelungen entgegenstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 ; SGB III § 217 § 219 § 223 Abs. 2 § 223 Abs. 2 § 422 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 8.683,20 DM an die Beklagte.

Die Klägerin betreibt internationale Möbeltransporte. Im März 1999 beantragte sie einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung des Arbeitnehmers M. T. (M.T.) ab 1. April 1999 als Möbelpacker/Möbelträger. Der am 19. Dezember 1963 geborene M.T. verfügte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und stand bei der Beklagten seit 21. Oktober 1996 im Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld >Uhg<); zuletzt hat er von der Beklagten Uhg ab 20. Februar 1998 und vom 5. bis 31. März 1999 Anschluss-Uhg bezogen.