BSG - Beschluss vom 10.09.2018
B 9 SB 40/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 908/16
SG Stuttgart, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 6031/13

Rüge der Verletzung der SachaufklärungspflichtKeine Umgehungsmöglichkeit der gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen

BSG, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 40/18 B

DRsp Nr. 2018/14903

Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht Keine Umgehungsmöglichkeit der gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen

1. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG können nicht dadurch erfolgreich umgangen werden, dass Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung umgewandelt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I