BSG - Beschluß vom 24.09.2003
B 8 KN 6/02 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB VI § 45 Abs. 3 Nr. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 128 Abs. 1 S. 2 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KNR 6/01 - 24.01.2002,
SG Koblenz, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Kn 5/98

Rüge der Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 2 SGG, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluß vom 24.09.2003 - Aktenzeichen B 8 KN 6/02 B

DRsp Nr. 2004/3566

Rüge der Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 2 SGG, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Voraussetzung für die erfolgreiche Rüge der Verletzung des § 128 Abs. 1 S. 2 SGG ist, dass die nach der Rechtsauffassung des LSG wesentlichen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte, insbesondere, die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht behandelt worden sind.2. Wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, so ist eine Überraschungsentscheidung gegeben, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB VI § 45 Abs. 3 Nr. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 128 Abs. 1 S. 2 § 62 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist jedenfalls unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügt.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung oder Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde allein auf den letztgenannten Zulassungsgrund: