Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist jedenfalls unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügt.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung oder Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde allein auf den letztgenannten Zulassungsgrund:
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