LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.12.2005
10 Ta 276/05
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 a Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 2176/05 - 09.11.2005,

Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs bei unanfechtbarem Beschluss zur örtlichen Zuständigkeit - Zurückverweisung bei unzulässiger Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 276/05

DRsp Nr. 2006/1693

Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs bei unanfechtbarem Beschluss zur örtlichen Zuständigkeit - Zurückverweisung bei unzulässiger Beschwerde

1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar; dies gilt nicht nur für solche Beschlüsse, die sowohl den Rechtsweg als auch (zusätzlich) die örtliche Zuständigkeit betreffen, sondern auch dann, wenn sich der Beschluss auf einen Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit beschränkt.2. Hat der Kläger in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und diese Rüge auch begründet, das Arbeitsgericht hierüber in seinem Nichtabhilfebeschluss aber nicht befunden, ist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen; der Nichtabhilfebeschluss stellt keine Entscheidung nach § 78 a ArbGG dar.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 a Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.