I.
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, in zwei Verwaltungs- und Klageverfahren ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 2. Oktober 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1991, Urteil des Sozialgerichts Trier >SG< vom 8. Oktober 1992, Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz >LSG< vom 27. Oktober 1994; Bescheid vom 2. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1996, Urteil des SG Trier vom 11. Oktober 1996, Beschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1997).
Soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht bereits unzulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.
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