BSG - Beschluß vom 26.07.2000
B 9 V 41/00 B
Normen:
SGG § 103, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 165, § 144 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 V 3895/99 - 23.03.2000,
SG Karlsruhe, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 V 1553/98

Rüge eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtliches Verfahren

BSG, Beschluß vom 26.07.2000 - Aktenzeichen B 9 V 41/00 B

DRsp Nr. 2001/3842

Rüge eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtliches Verfahren

1. Wenn der Kläger den Beweisantrag weder in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten hat, noch das LSG den Beweisantrag im Urteil behandelt hat, so kann er eine Verletzung des § 103 SGG iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rügen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft selbst bei Vorliegen der geltend gemachten Divergenz nur noch den Kostenpunkt, wenn wegen der Entscheidung in der Hauptsache kein zulässiger Revisionsgrund vorgetragen worden ist. Aus der analogen Anwendung des § 165 SGG iVm § 144 Abs. 4 SGG ergibt sich, daß wegen dieses Gegenstands allein ein Rechtsmittel unstatthaft ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 165, § 144 Abs. 4 ;

Gründe: