BSG - Beschluß vom 13.11.2006
B 13 R 423/06 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 10 R 4581/04 - 27.07.2006,
SG Stuttgart, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 3819/03

Rüge von Ermessensfehlern bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 13.11.2006 - Aktenzeichen B 13 R 423/06 B

DRsp Nr. 2006/29843

Rüge von Ermessensfehlern bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wird bei der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG gerügt, so muss dargetan werden, dass grundsätzlich eingeräumtes Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war, damit Ermessensfehler als solche von vornherein keine Rolle spielen können. 2. Nur wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist, reduziert sich das Ermessen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) das vorinstanzliche Urteil vom 9. September 2004 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. , W. , beantragt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler des LSG und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.