BAG - Urteil vom 14.05.2019
3 AZR 111/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; BGB § 141 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; LO Essener Verband § 9 Abs. 2; LO Bochumer Verband § 20;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 473/17
ArbG Essen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/17

Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten AnpassungsstichtagFrist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften AnpassungsentscheidungRügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes im JahresrhythmusWirksame Rüge des Arbeitnehmerverbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE für seine Mitglieder

BAG, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 111/18

DRsp Nr. 2019/10334

Rügepflicht des Versorgungsempfängers wegen fehlerhafter Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag Frist zur Klageerhebung nach rechtzeitiger Rüge der fehlerhaften Anpassungsentscheidung Rügeobliegenheit und Klagefrist für die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes im Jahresrhythmus Wirksame Rüge des Arbeitnehmerverbandes "DIE FÜHRUNGSKRÄFTE" für seine Mitglieder

1. Das in § 16 BetrAVG liegende geschlossene System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen verlangt vom Versorgungsempfänger, dass er eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner gegenüber bis zum nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich rügt. 2. Der Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung rechtzeitig bis zum nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich gerügt hat, verwirkt sein Klagerecht hinsichtlich der gerügten Anpassung, wenn er nicht bis zum übernächsten auf die gerügte Anpassungsentscheidung folgenden Anpassungsstichtag Klage gegen seinen Versorgungsschuldner erhebt. 3. Für die Anpassungsentscheidungen nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband gelten diese Grundsätze zur Rügeobliegenheit und Verwirkung des Klagerechts entsprechend, allerdings unter Berücksichtigung der in Jahresschritten erfolgenden Anpassungsprüfungsrhythmen.