BAG - Urteil vom 09.10.2003
6 AZR 447/02
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 ; EntgeltfortzahlungsG § 2 Abs. 1 ; BAT § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 Unterabs. 1, Abs. 6a Unterabs. 1 S. 1, Abs. 6b Unterabs. 1, 2, 3 S. 1, 2 § 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3 S. 1 § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 163
BAGE 108, 62
BAGReport 2004, 170
BB 2004, 1396
DB 2004, 1153
NZA 2004, 390
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1171/01
ArbG Braunschweig, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 186/01

Rufbereitschaft - Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Anordnung bei Ausfall der dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags; Vergütung angefallener Arbeit bei tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 447/02

DRsp Nr. 2004/3514

Rufbereitschaft - Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Anordnung bei Ausfall der dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags; Vergütung angefallener Arbeit bei tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft

»§ 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, gegenüber einem Angestellten, dessen dienstplanmäßige Arbeit wegen eines Wochenfeiertags ausfällt, anstelle von Feiertagsarbeit Rufbereitschaft anzuordnen.«

Orientierungssätze:1. § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT gestattet dem Arbeitgeber die Anordnung von Rufbereitschaft nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Angestellten. Hat der Angestellte an einem gesetzlichen Wochenfeiertag nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT dienstplanmäßig zu arbeiten und fallen diese Arbeitsstunden infolge des Wochenfeiertags aus, ist die Anordnung von Rufbereitschaft für die ausgefallene Arbeitszeit nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht zulässig. Der Ausfall der Arbeit wegen eines Wochenfeiertags führt nicht zu einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Tarifbestimmung.