LAG Niedersachsen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1171/01
ArbG Braunschweig, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 186/01
Rufbereitschaft - Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Anordnung bei Ausfall der dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags; Vergütung angefallener Arbeit bei tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft
BAG, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 447/02
DRsp Nr. 2004/3514
Rufbereitschaft - Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Anordnung bei Ausfall der dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags; Vergütung angefallener Arbeit bei tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft
»§ 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, gegenüber einem Angestellten, dessen dienstplanmäßige Arbeit wegen eines Wochenfeiertags ausfällt, anstelle von Feiertagsarbeit Rufbereitschaft anzuordnen.«
Orientierungssätze:1. § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT gestattet dem Arbeitgeber die Anordnung von Rufbereitschaft nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Angestellten. Hat der Angestellte an einem gesetzlichen Wochenfeiertag nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT dienstplanmäßig zu arbeiten und fallen diese Arbeitsstunden infolge des Wochenfeiertags aus, ist die Anordnung von Rufbereitschaft für die ausgefallene Arbeitszeit nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht zulässig. Der Ausfall der Arbeit wegen eines Wochenfeiertags führt nicht zu einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Tarifbestimmung.
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