BGB §§ 276, 387, 388, 812, 819, 242 (Verwirkung); RGG (Hamburg) § 1, § 30 ; Gesetz (über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte vom 3. November 1958 - HA GVBl. 1 S. 379);
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 15.1.1987 - 12 Ca 276/86 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 9.11.1987 - 4 Sa 31/87 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Ruhegeldüberzahlung
BAG, Urteil vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 187/88
DRsp Nr. 2000/1249
Ruhegeldüberzahlung
»1. Kommt ein Ruhegeldberechtigter schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung über den Bezug anderweitiger öffentlicher Renten nicht nach, die der Versorgungsträger anrechnen darf, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz entspricht der Ruhegeldüberzahlung.2. Hat der Versorgungsberechtigte seine Auskunftspflicht nur fahrlässig verletzt, so ist der Erstattungsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Erstattungsforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 819 Abs. 1BGB nur bei Kenntnis des Empfängers vom mangelnden Rechtsgrund ausgeschlossen wären.3. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers wegen Verletzung der Auskunftspflichten des Versorgungsberechtigten verjähren in 30 Jahren.«
Normenkette:
BGB §§ 276, 387, 388, 812, 819, 242 (Verwirkung); RGG (Hamburg) § 1, § 30 ; Gesetz (über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für frühere staatliche Angestellte vom 3. November 1958 - HA GVBl. 1 S. 379);
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung überzahlter Ruhegelder.
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