BSG - Urteil vom 29.08.1990
9a/9 RVh 1/89
Normen:
BVG § 65 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3, § 31 Abs. 1 S. 1; RVO § 541 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 65 Nr. 1

Ruhen der Versorgung nach § 65 BVG

BSG, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RVh 1/89

DRsp Nr. 1998/7957

Ruhen der Versorgung nach § 65 BVG

1. Die Versorgung nach § 65 BVG kann nur zu einem Bruchteil ruhen, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung und diejenige nach Versorgungsrecht nur teilweise auf derselben Ursache beruhen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 65 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 3, § 31 Abs. 1 S. 1; RVO § 541 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der 1931 geborene Kläger wurde im politischen Gewahrsam in Rußland zweimal verletzt: 1952 erlitt er durch einen Messerstich eine Darmverletzung und 1953 durch eine Schleifmaschine bei der Arbeit im Bergbau eine Fingerverletzung rechts.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1977 bewilligte der Beklagte nach dem Häftlingsgesetz (HHG) für beide Ereignisse Rente nach einer Gesatminderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH. Erst 1981 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft die Fingerverletzung als Folge eines Arbeitsunfalls an, setzte die MdE auf 20 vH fest und bewilligte die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung, deren monatlicher Zahlbetrag - obwohl auf einer niedrigeren MdE beruhend - die Versorgungsrente überschritt.