BSG - Urteil vom 29.08.1991
7 RAr 68/90
Normen:
AFG § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 613a;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 117 Nr. 5

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 68/90

DRsp Nr. 1998/7804

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

1. Auch bei vorzeitiger Beendigung eines möglicherweise aufgrund Betriebsübergangs fortgesetzten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 2 AFG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 613a;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen einen von der Beklagten gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geltend gemachten Erstattungsanspruch.

Die 1957 geborene Klägerin war seit dem 1. April 1978 als Verkäuferin in einer Uelzener Filiale der R. Drogerie-Märkte GmbH & Co KG, H. (R.-KG), beschäftigt. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug sechs Wochen zum Vierteljahresschluß. Am 29. März 1984 wurde über das Vermögen der R.-KG das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter stellte die Klägerin noch am selben Tag mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von der Arbeit frei. Mit Schreiben vom 10. April 1984 kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 1984. Dagegen erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kündigungsschutzklage (2 Ca 548/84).