BSG vom 04.07.1991
7 RAr 8/90
Normen:
AFG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 80;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 118 Nr. 2

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

BSG, vom 04.07.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 8/90

DRsp Nr. 1998/7876

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

1. Während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres zuerkannt ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 80;

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).

Er ist am 29. September 1932 geboren und kam am 23. Dezember 1984 als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland. Zuvor hatte er in Polen gelebt und war dort zuletzt als Abteilungssteiger im Steinkohlenbergbau beschäftigt gewesen. Die Beklagte gewährte ihm ab 7. Januar 1985 Alg für eine Anspruchsdauer von 468 Wochentagen. Leistungen erfolgten zunächst bis zum 10. April 1985 und dann - nach zwischenzeitlicher Gewährung von Unterhaltsgeld - vom 26. April 1985 bis 29. Mai 1986. Die Höhe des Alg belief sich in der Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 29. Mai 1986 auf insgesamt 11.547,10 DM. Seit dem 23. Juni 1986 steht der Kläger wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.