LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.08.2002
L 13 AL 3267/00
Normen:
AFG § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; BGB § 626 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1723/99

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen L 13 AL 3267/00

DRsp Nr. 2006/24154

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

1. Ein Personalabbau ist als wichtiger Grund iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber mehr als 20% der Beschäftigten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abgebaut hat. 2. Wenn der Arbeitsplatz eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers entfallen ist und der Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller Mittel ggf durch Umorganisation des Betriebes nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; BGB § 626 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1723/99