BSG - Urteil vom 12.12.1991
7 RAr 24/91
Normen:
AFG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; SGB I § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 51
SozR 3-4100 § 118 Nr. 3

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

BSG, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 24/91

DRsp Nr. 1998/7798

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

1. Für Zeiten nach Zuerkennung eines Altersruhegeldes vor Vollendung des 65. Lebensjahres, für die wegen Verzichts auf die Rente nach § 46 Abs. 1 SGB I das Altersruhegeld nicht zu zahlen ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht (Fortführung von BSG vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 = SozR 4100 § 118 Nr. 10).2. Mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, daß infolge Verzichts ein Rentenzahlungsanspruch entfällt, tritt die Tatbestandswirkung ein, daß Arbeitslosengeld nicht wegen angeblicher Unwirksamkeit des Verzichts nach § 46 Abs. 2 SGB I verweigert werden darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; SGB I § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 1987.

Die am 21. Dezember 1926 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1986 Empfangsdame einer Weinbrand-Fabrik. Ihr Arbeitsentgelt betrug zuletzt 3.754,-- DM monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete nach der Arbeitsbescheinigung "vertraglich". Im September 1986 hatte die Klägerin bei der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgezogenes Altersruhegeld beantragt, das ihr mit Bescheid vom 4. November 1986 ab 1. Januar 1987 in Höhe von ca 920,-- DM monatlich bewilligt wurde.