BSG vom 26.06.1991
10 RAr 9/90
Normen:
AFG § 105b, § 117 Abs. 1a ; BUrlG § 9 ; RVO § 183 Abs. 6 ; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 117 Nr. 4

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

BSG, vom 26.06.1991 - Aktenzeichen 10 RAr 9/90

DRsp Nr. 1998/7878

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

1. Wenn der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und ihm deshalb für die Dauer bis zu 6 Wochen das Arbeitslosengeld weiter gewährt wird, so tritt das Ruhen des Anspruches auf das Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105b, § 117 Abs. 1a ; BUrlG § 9 ; RVO § 183 Abs. 6 ; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustand, der gemäß § 115 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf die Beklagte übergegangen ist und die Verringerung des ihm zu zahlenden Konkursausfallgeldes (Kaug) zur Folge haben soll.

Der Kläger war bis zum 22. März 1987 Arbeitnehmer der Firma A. -K. - und S. , L.S.-Hotelgesellschaft mbH in B. S. . Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin ist durch Beschluß vom 15. April 1987 abgelehnt worden.