BSG - Urteil vom 09.12.2003
B 7 AL 106/02 R
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB III § 144 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 606
SozR 4-4100 § 119 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 AL 53/00
SG Hamburg, vom 07.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1550/98

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen Ablehnung des Arbeitsangebots

BSG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 106/02 R

DRsp Nr. 2004/5651

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen Ablehnung des Arbeitsangebots

Der Inhalt eines Bewerbungsschreibens eines Arbeitslosen kann einer Nichtbewerbung gleichgestellt werden, wenn Inhalt und Form des Bewerbungsschreibens bzw das konkludente Verhalten des Klägers tatsächlich wie eine "Nichtbewerbung" zu bewerten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB III § 144 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit vom 5. Juni bis 27. August 1997 und die damit verbundene Aufhebung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für diesen Zeitraum.