BSG - Urteil vom 18.12.2003
B 11 AL 35/03 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 48
AuR 2004, 432
BSGE 92, 74
DB 2004, 1514
NJW 2004, 3142
NZS 2004, 608
ZIP 2004, 1517
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 3267/00
SG Stuttgart, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1723/99

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsaufgabe durch Abwicklungsvertrag

BSG, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 35/03 R

DRsp Nr. 2004/11633

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsaufgabe durch Abwicklungsvertrag

Wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung trifft, so löst er das Beschäftigungsverhältnis. Dabei kann sich der Arbeitnehmer für den Abschluss dieses Abwicklungsvertrags grundsätzlich nur dann auf einen wichtigen Grund berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung ist die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zu unterstellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit ab 1. Januar 1999 ruht.