BSG - Urteil vom 12.06.2003
B 9 VG 4/02 R
Normen:
BVG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OEG § 3 Abs. 4 ; SGB VII § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 124
SozR 4-3100 § 65 Nr. 1
SozR 4-3800 § 3 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG München - L 15 VG 11/00 - 29.11.2001,
SG Bayreuth, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 12/99

Ruhen in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen B 9 VG 4/02 R

DRsp Nr. 2003/15640

Ruhen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn die Ansprüche aus beiden Leistungssystemen auf derselben Ursache beruhen, so ruhen auch die Ansprüche der Hinterbliebenen eines als Unternehmer freiwillig unfallversicherten Gewaltopfers auf Versorgungsbezüge in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OEG § 3 Abs. 4 ; SGB VII § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin zu 1. ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2. bis 5. sind die Töchter des Arztes Dr. T E (E), der am 14. Dezember 1998 in seiner Praxis von einem Patienten erschossen wurde. Er war als Unternehmer freiwillig bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert; von dieser wurden den Klägerinnen Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) bewilligt.