BSG - Beschluss vom 28.10.2021
B 1 KR 90/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 227/16
SG Osnabrück, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 141/14

Ruhen von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen KrankenversicherungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 90/20 B

DRsp Nr. 2021/17920

Ruhen von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2020 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;

Gründe

I