BSG - Urteil vom 15.08.1996
9 RVg 5/94
Normen:
BVG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OEG § 3 Abs. 4 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a § 765 Abs. 1 Nr. 3 § 765 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)73c
SozR 3-3100 § 65 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.06.1994

Ruhen von Versorgungsleistungen für Nothelfer

BSG, Urteil vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 9 RVg 5/94

DRsp Nr. 1997/360

Ruhen von Versorgungsleistungen für Nothelfer

1. Durch Mehrleistungen, die dem Nothelfer aufgrund gesetzlicher Ermächtigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden, werden Versorgungsleistungen, die ihm aus gleichem Grunde als Gewaltopfer gewährt werden, nicht zum Ruhen gebracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OEG § 3 Abs. 4 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a § 765 Abs. 1 Nr. 3 § 765 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit. Sie wurde am 19. April 1982 schwer verletzt, als sie ihrem Ehemann zu Hilfe kam, der von seinem Bruder mit einer Axt angegriffen wurde. Wegen der Schädigungsfolgen erhält sie als sog. Nothelferin gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Reichsversicherungsordnung (RVO) auch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom beklagten Land als Träger der Eigenunfallversicherung. Neben der Entschädigung wie nach einem Arbeitsunfall wurden ihr aufgrund einer nach § 765 Abs. 1 Nr. 3 RVO ergangenen Verordnung der Regierung des beklagten Landes Mehrleistungen ab dem 20. April 1982 bewilligt.