LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2013
5 Sa 149/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BGB § 615; BGB § 623; GewO § 106 Abs. 1 S. 1; TV Ratio § 7 Abs. 3; TV Ratio Anlage 4 § 8; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1901 d/12

Ruhendes Arbeitsverhältnis eines Fernmeldehandwerkers bei Abschluss eines Zweitarbeitsverhältnisses auf Vermittlung der bisherigen Arbeitgeberin ohne schriftlichen AufhebungsvertragAnspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn nach Beendigung des Zweitarbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 149/13

DRsp Nr. 2014/1851

Ruhendes Arbeitsverhältnis eines Fernmeldehandwerkers bei Abschluss eines Zweitarbeitsverhältnisses auf Vermittlung der bisherigen Arbeitgeberin ohne schriftlichen AufhebungsvertragAnspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn nach Beendigung des Zweitarbeitsverhältnisses

1. Schließt der Arbeitnehmer auf Vermittlung seines bisherigen Arbeitgebers mit einem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag und arbeitet künftig nur für den neuen Arbeitgeber, ohne dass er mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schriftlich abschließt, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis aufgrund konkludenter Vereinbarung ruhend fort.2. Die konkludente Ruhensvereinbarung gilt zumindest für die Dauer des auf Vermittlung des Arbeitgebers eingegangenen Zweit-Arbeitsverhältnisses. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer das ruhende Arbeitsverhältnis wieder reaktiviert, wenn das Zweit-Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen endete. Dies gilt auch dann, wenn das Zweit-Arbeitsverhältnis auf Initivative des neuen Arbeitgebers wegen bevorstehender Betriebsstilllegung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags endete.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Kiel vom 21.03.2013, Az.: ö.D. 5 Ca 1901 d/12, im Tenor zu Ziff. 2. und 3. teilweise wie folgt abgeändert:

2. 3. 4.