1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.03.2013 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten am 11.07.2012 zum 30.04.2013 ausgesprochenen Kündigung eines "Anstellungsvertrages".
Am 08.10.2003 schloss der Kläger mit der Firma K. N. GmbH & Co. KG einen Anstellungsvertrag, der in der Präambel wie folgt lautet:
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