LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2013
3 Sa 116/13
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1200/12

Ruhendes Arbeitsverhältnis neben einem Geschäftsführerdienstleistungsvertrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 116/13

DRsp Nr. 2014/8906

Ruhendes Arbeitsverhältnis neben einem Geschäftsführerdienstleistungsvertrag

Legen die Parteien in einem schriftlichen Geschäftsführerdienstleistungsvertrag fest, dass die der Geschäftsführertätigkeit vorgelagerte Einarbeitungszeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als "Leitender Angestellter" absolviert wird, so endet ein solches "Einarbeitungsarbeitsverhältnis" jedenfalls dann mit der Bestellung zum Geschäftsführer, wenn der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Parteien ergibt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.03.2013 - 2 Ca 1200/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten am 11.07.2012 zum 30.04.2013 ausgesprochenen Kündigung eines "Anstellungsvertrages".

Am 08.10.2003 schloss der Kläger mit der Firma K. N. GmbH & Co. KG einen Anstellungsvertrag, der in der Präambel wie folgt lautet: