BAG - Urteil vom 05.09.2002
9 AZR 355/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BUrlG § 3 Abs. 1 ; Saarländisches Gesetz Nr. 186 betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (vom 22. Juni 1950); Saarländisches Gesetz Nr. 1436 zur Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (vom 23. Juni 1999); BAT § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 467
BAGE 102, 294
BB 2003, 160
NZA 2003, 1400
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 131/99
ArbG Saarbrücken - 30.9.1999 - 1 (3) Ca 779/99,

Saarländisches Landesrecht; Verfassungsrecht - Zusatzurlaub für Minderbehinderte im Saarland

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 355/01

DRsp Nr. 2003/1456

Saarländisches Landesrecht; Verfassungsrecht - Zusatzurlaub für "Minderbehinderte" im Saarland

»Nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 1436 erhalten Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zum Jahreswechsel 1999/2000 erfüllt haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 vH im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Das Fehlen entsprechender Regelungen für den öffentlichen Dienst läßt nicht den landesrechtlichen Anspruch auf Zusatzurlaub für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft entfallen.« Orientierungssätze: 1. Im Saarland waren Arbeitgeber der Privatwirtschaft nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 186 vom 22. Juni 1950 (geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1951) verpflichtet, behinderten Arbeitnehmern drei Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren, soweit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 vH vorlag. Beruhte die Beschädigung nicht auf Kriegs- oder Unfallfolgen, war dazu die Gleichstellung auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich. Dieses Gesetz wurde im Jahre 1999 aufgehoben. Arbeitnehmer, die bereits zum Jahreswechsel 1999/2000 Anspruchsberechtigte waren, sind nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 1436 in ihrem Besitzstand geschützt.