BAG - Beschluss vom 02.06.2010
7 ABR 24/09
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; LPersVG NW § 40 Abs. 2 S. 1; AufwDeckV NW § 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 120
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 63/08
ArbG Köln, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 268/07

Sachaufwand der Schwerbehindertenvertretung; Fehlender Anspruch auf pauschale Aufwandsdeckung

BAG, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 24/09

DRsp Nr. 2010/17144

Sachaufwand der Schwerbehindertenvertretung; Fehlender Anspruch auf pauschale Aufwandsdeckung

Orientierungssätze: 1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPersVG NW sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, deren Höhe unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen ist und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird. 2. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf entsprechende Anwendung dieser landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2008 - 2 TaBV 63/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; LPersVG NW § 40 Abs. 2 S. 1; AufwDeckV NW § 1 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2. beteiligte Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Antragsteller jährlich eine pauschalierte sog. Aufwandsdeckung nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.