LAG Köln - Beschluss vom 17.11.2008
2 TaBV 63/08
Normen:
LPVG NRW § 40 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 268/07

Aufwandsentschädigung der Schwerbehindertenvertretung; Arbeitsrechtsweg bei Streit um Pauschalentschädigung

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 63/08

DRsp Nr. 2009/17052

Aufwandsentschädigung der Schwerbehindertenvertretung; Arbeitsrechtsweg bei Streit um Pauschalentschädigung

1. Der Schwerbehindertenvertretung einer Behörde steht eine Aufwandspauschale analog § 40 Abs. 2 LPVG NW nicht zu. Die Kosten der Schwerbehindertenvertretung sind abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. § 96 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung der Arbeitnehmer, die die Aufgaben wahrnehmen in persönlicher Hinsicht, nicht aber eine gleiche Ausstattung der Organe mit sächlichen Mitteln. 2. Für diesen Rechtsstreit ist unabhängig von der Frage, ob der Schwerbehindertenvertreter Beamter oder Angestellter ist und ob es sich um eine Behörde oder einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber handelt, analog § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2008 - Az.: 14 BV 268/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 40 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, der bei ihm gebildeten Schwerbehindertenvertretung eine pauschale Aufwandsentschädigung analog § 40 Abs. 2 LPVG NW zur Verfügung zu stellen.