BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 103/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 101
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 1/09
ArbG Stuttgart, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 234/07

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 103/09

DRsp Nr. 2010/10841

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

1. Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 2. Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2009 - 15 TaBV 1/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.