BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 105/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 105
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 440/09
ArbG Berlin, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 13795/08

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 105/09

DRsp Nr. 2010/11336

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

1. Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 2. Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2009 - 9 TaBV 440/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.