BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 54/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 17/08
ArbG Mannheim, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 25/08

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 54/09

DRsp Nr. 2010/11913

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

1. Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 2. Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Februar 2009 - 12 TaBV 17/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.