BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 92/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 104
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 TaBV 874/08
ArbG Berlin, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 18757/07

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 92/09

DRsp Nr. 2010/11914

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs; Darlegungsumfang

1. Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 2. Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2009 - 22 TaBV 874/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.