BAG - Beschluss vom 14.07.2010
7 ABR 80/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 545
AuR 2011, 38
BAGE 135, 154
DB 2010, 2731
EBE/BAG 2010, 190
ITRB 2011, 54
MDR 2011, 549
MMR 2011, 116
ZIP-aktuell 2010, Nr. 216
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 8/08
ArbG Duisburg, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 104/07

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs und E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder

BAG, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 80/08

DRsp Nr. 2010/19884

Sachaufwand des Betriebsrats; Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs und E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2007 - 4 BV 104/07 - teilweise abgeändert:

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats externe E-Mail-Adressen einzurichten.

2. Im Übrigen ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - gegenstandslos.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe: