BAG - Beschluss vom 17.11.2010
7 ABR 113/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 943
NZA 2011, 816
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 4/07
ArbG Nürnberg, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 117/06

Sachaufwand des Betriebsrats; Erforderlichkeit von Schulungskosten für ein ausscheidendes Betriebsratsmitglied; Darlegungsumfang

BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 113/09

DRsp Nr. 2011/6218

Sachaufwand des Betriebsrats; Erforderlichkeit von Schulungskosten für ein ausscheidendes Betriebsratsmitglied; Darlegungsumfang

Orientierungssätze: 1. Das Amtsende eines Betriebsrats führt nicht dazu, dass seine Freistellungs- oder Erstattungsansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG ersatzlos erlöschen. Der Betriebsrat ist hinsichtlich dieser Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB als fortbestehend zu behandeln. Das gilt in Fällen, in denen das einzelne Betriebsratsmitglied die Ansprüche selbst geltend machen kann, jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat das Verfahren vor dem Ende seiner Amtszeit eingeleitet hat. 2. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. 3. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.