LAG Nürnberg - Beschluss vom 04.11.2009
4 TaBV 44/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 272
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/09

Sachausstattung des Betriebsrats; Personal-Computer nebst Zusatzgeräten und Programmen in derzeit handelsüblicher Ausstattung für fünf-köpfigen Betriebsrat in örtlich dezentral strukturiertem Betrieb

LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 44/09

DRsp Nr. 2010/3459

Sachausstattung des Betriebsrats; Personal-Computer nebst Zusatzgeräten und Programmen in derzeit handelsüblicher Ausstattung für fünf-köpfigen Betriebsrat in örtlich dezentral strukturiertem Betrieb

Bei Anfall erheblichen Schriftgutes bei einem 5-köpfigen Betriebsrat in einem örtlich dezentral strukturierten Betrieb gehört zumindest dann ein PC mit herkömmlicher technischer Ausstattung incl. Drucker zu der gebräuchlichen bürotechnischen Ausstattung, wenn auch die Arbeitgeberseite hierüber verfügt. Der Anspruch des Betriebsrats bedarf in diesem Fall keiner zusätzlicher Darlegung der Erforderlichkeit.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 06.04.2009, Az.: 3 BV 6/09, teilweise abgeändert.

2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Personal-Computer mit derzeit handelsüblicher technischer Ausstattung in Bezug auf Arbeitsspeicher, Festplatte, Grafikkarte, CD-Rom-Laufwerk, Tastatur, Maus und Bildschirm und mit einem handelsüblichen Drucker sowie Microsoft-Betriebssystem und Software Word, Excel und Outlook unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3. Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

4. Für die Beteiligte zu 2) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.