BAG - Urteil vom 17.08.1994
4 AZR 644/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 a (VKA) Vergütungsgruppe V b, IV b, IV a;
Fundstellen:
NZA 1995, 861
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 955/91
ArbG Mönchengladbach, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 763/91

Sachbearbeiter für private Vertragsangelegenheiten

BAG, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 644/93

DRsp Nr. 1995/792

Sachbearbeiter für private Vertragsangelegenheiten

»Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Amt für Landschaftsplanung und Landschaftspflege, der - ohne selbst Abschlußvollmacht zu haben - die Aufgabe hat, Verhandlungen über privatrechtliche Duldungs-, Nutzungs-, Pacht-, Kauf- oder Tauschverträge über Grundstücke zu führen, hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraus.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 a (VKA) Vergütungsgruppe V b, IV b, IV a;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 9. Juli 1930 geborene Kläger hat nach seinem Abitur im Jahre 1951 eine kaufmännische Lehre durchgemacht und diese 1953 mit Erfolg abgeschlossen. Er war danach in verschiedenen Unternehmen der Privatwirtschaft tätig, und zwar ab 1960 in führenden Positionen im kaufmännischen oder organisatorischen Bereich bei Unternehmen unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit. Sein letztes Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft endete am 30. Juni 1984 wegen Konkurses seines damaligen Arbeitgebers.