Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzuges.
Der Kläger war seit 1964 bei der Firma X GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Am 17.12.2002 schloss er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung - das Datum auf dem Schriftstück ist unstreitig falsch und müsste richtigerweise 17.12.2002 lauten -, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom 20.12.2002 zum 31.12.2003 beendet wird und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2004 eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 EUR brutto erhält. Sodann kündigte die Firma X GmbH das Beschäftigungsverhältnis am 20.12.2002 zum 31.12.2003.
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