BSG - Urteil vom 24.09.2002
B 3 P 15/01 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 127
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 P 22/99 - 18.10.2001,
SG Düsseldorf, vom 19.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 P 191/96

Sachgerechter Klageantrag, feuchtes Toilettenpapier und feuchtes Toilettenpapier kein Pflegehilfsmittel

BSG, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen B 3 P 15/01 R

DRsp Nr. 2003/3348

Sachgerechter Klageantrag, feuchtes Toilettenpapier und feuchtes Toilettenpapier kein Pflegehilfsmittel

1. Für eine sachgerechte Antragstellung muss ein auf Kostenerstattung gerichteter Antrag beziffert sein, wenn er bezifferbar ist. Dies ist bei einem auf Sachleistung gerichteten Antrag entbehrlich, es muss aber dafür die Menge und die Häufigkeit der Leistung konkretisiert werden. 2. Feuchte Einmalwaschlappen und feuchtes Toilettenpapier zählt nicht zu den Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die 1957 geborene, verheiratete Klägerin leidet an einer Erkrankung des neurologischen Systems mit hirnorganischer Wesensveränderung, Teillähmung aller Gliedmaßen und Muskelschwund. Sie muss ständig einen Rollstuhl benutzen, wird zu Hause gepflegt und bezieht von der beklagten Pflegekasse Leistungen gemäß Pflegestufe III nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Seit 1993 befindet sich im Erdgeschoss des klägerischen Hauses eine Spezialtoilette mit Reinigungsstrahl (sog Closomat); 1997 hat die Klägerin im Obergeschoss einen zweiten Closomaten einbauen lassen, dessen Anschaffungskosten die Beklagte im Juni 2000 übernommen hat.