LAG Hamm - Urteil vom 28.05.2003
12 Sa 326/03
Normen:
BAT § 12 ; BAT § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 356/02 - 09.01.2003,

Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung bei befristetem Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 326/03

DRsp Nr. 2004/2013

Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung bei befristetem Arbeitsverhältnis

»Der Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung ist nicht gegeben, wenn es dem Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts nicht möglich ist, den vertretenen Arbeitnehmer mit den Aufgaben der Vertretungskraft zu betrauen.«

Normenkette:

BAT § 12 ; BAT § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung im Oktober 2003 enden wird.

Die am 11.12.13xx geborene Klägerin ist im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge (Bl. 5 ff. d. A.) seit dem 20.02.1996 bei der Bezirksregierung M4xxxxx tätig; sie bezieht derzeit ein Entgelt in Höhe von ca. 2.800,00 EUR brutto nach Vergütungsgruppe VI b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT (im Folgenden kurz: BAT). Kraft arbeitsvertraglicher Abrede findet auch im Übrigen das Tarifwerk des BAT in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 15.06.2001 ist die Klägerin "ab 01.08.2001 befristet ... eingestellt als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte/r zur Vertretung für die Zeit bis zum 23.10.2003 (Beurlaubung einer Kollegin)".