Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erreichung einer Altersgrenze.
Der Kläger, der im April 2003 das 65. Lebensjahr vollendete, ist auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 17. Oktober 1990 (xxx) seit dem 01. Juli 1991 bei der Beklagten als Reporter der Zeitschrift S. mit Sitz in W. beschäftigt. Der Kläger erzielte ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von zuletzt 11.530,- Euro zzgl. einer Auslandszulage.
Im Arbeitsvertrag des Klägers, den dieser 1990 in W. unterzeichnete, heißt es u. a.:
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