BAG - Urteil vom 15.05.2019
7 AZR 285/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 Nr. 1 -8; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; BGB § 162 Abs. 2; MTV TSI Anl. 1 § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Telekom Nr. 21
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 941/16
ArbG München, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4324/16

Sachgrund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden BedingungZeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung

BAG, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 285/17

DRsp Nr. 2019/15514

Sachgrund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung

1. Wenn ein ruhendes Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufleben soll, ist eine wirksame auflösende Bedingung nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Ein Sachgrund für die auflösende Bedingung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und einem Beamtenverhältnis erfüllen kann. Dies ist ein ausreichender Sachgrund, da eine Pflichtenkollision verhindert werden soll. 2. Ein Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer auflösenden Bedingung frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2017 - 11 Sa 941/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 Nr. 1 -8; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; BGB § 162 Abs. 2; MTV TSI Anl. 1 § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung am 31. Mai 2016 geendet hat.