LAG München - Urteil vom 03.12.2013
9 Sa 590/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 15219/12

Sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

LAG München, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 590/13

DRsp Nr. 2016/13133

Sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

Auch das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann mit Sachgrund wirksam befristet werden. Sachgrund kann auch das Interesse an der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sein.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.06.2013, Az. 15 Ca 15219/12 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung und hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.