LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.10.2011
2 Sa 91/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; SGB II § 44 b; Richtlinie 70/1999/EG vom 28.06.1999 Art. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 5
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 354/10

Sachgrundlos befristete Beschäftigung in Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 91/11

DRsp Nr. 2012/2520

Sachgrundlos befristete Beschäftigung in Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden

Der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages zwecks Beschäftigung in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II a. F. ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Arbeitnehmer dort bereits zuvor für einen anderen Träger der Arbeitsgemeinschaft ebenfalls mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag zwei Jahre lang tätig war.

Leitsätze der Redaktion: 1. Arbeitgeberin im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Vertragsarbeitgeberin; das ist die natürliche oder juristische Person, die mit der Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag geschlossen hat. 2. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat nur dann mit derselben Arbeitgeberin bestanden, wenn Vertragspartnerin der Arbeitnehmerin bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist; das Zuvorbeschäftigungsverbot knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an. 3. Die nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässige sachgrundlose Befristung steht mit der europäischen Befristungsrichtlinie (70/1999/EG vom 28.06.1999) in Einklang.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 24.02.2011 - 4 Ca 354/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; SGB II § 44 b;