LAG Hamburg - Urteil vom 25.09.2013
3 Sa 41/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 17; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 601/12

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses einer VerkäuferinUnbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei unterlassener Geltendmachung der Abgeltungsansprüche neben einer Befristungskontrollklage

LAG Hamburg, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 41/13

DRsp Nr. 2016/18095

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Verkäuferin Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei unterlassener Geltendmachung der Abgeltungsansprüche neben einer Befristungskontrollklage

1. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist befristungsrechtlich ohne Bedeutung Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. 2. Erhebt eine Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage, kann darin grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche liegen, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen. 3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Erfolg der Kündigungsschutzklage an sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will die Arbeitnehmerin den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus. 4. Das gilt auch für die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2013 - 25 Ca 601/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 17; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand: