BAG - Urteil vom 14.12.2010
3 AZR 462/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1734/08
ArbG Duisburg, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2635/07

Sachleistungen als Teil der betriebliche Altersversorgung [Energiekostenerstattung]; Grenzen der Eingriffmöglichkeit in Versorgungsrechte ausgeschiedener Mitarbeiter

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 462/09

DRsp Nr. 2011/6457

Sachleistungen als Teil der betriebliche Altersversorgung [Energiekostenerstattung]; Grenzen der Eingriffmöglichkeit in Versorgungsrechte ausgeschiedener Mitarbeiter

1. a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen, sondern können auch in Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte bestehen, wobei es dabei keine Rolle spielt, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden. b) Auch die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann deshalb eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellen. 2. a) Den Betriebspartnern sind Eingriffe in Versorgungsrechte nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. b) Sie können deshalb durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2009 - 4 Sa 1734/08 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10. November 2008 - 3 Ca 2635/07 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 Euro brutto zu zahlen.