LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2009
4 Sa 1734/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2635/07

Einzelvertragliche Regelung zur Erstattung von Energiekosten unter Hinweis auf künftige Betriebsvereinbarung; nachwirkende Regelungsbefugnis des Betriebsrates für Betriebsrentner

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1734/08

DRsp Nr. 2009/15565

Einzelvertragliche Regelung zur Erstattung von Energiekosten unter Hinweis auf künftige Betriebsvereinbarung; nachwirkende Regelungsbefugnis des Betriebsrates für Betriebsrentner

1. Wird darum gestritten, ob eine Engergiebeihilfe eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt oder nicht, kann es nicht beanstandet werden, wenn die Parteien in einer einzelvertraglichen Aufhebungsvereinbarung die Frage einvernehmlich dahin regeln, sich bezüglich der Energiekosten einer künftigen Regelung der Betriebspartner zu unterwerfen. 2. Unterwirft sich der ausscheidende Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag den Regelungen, die für Rentner gültig sind, ist diese Regelung klar formuliert und angemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die entsprechende Betriebsvereinbarung Energieausstattung ausdrücklich genannt und unmissverständlich erklärt wird, dass sie nur in der Form Anwendung findet, die für Rentner gültig ist (§§ 133, 157 BGB); aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers hat diese Regelung den Sinn, nicht die zur Zeit der Aufhebungsvereinbarung geltende Betriebsvereinbarung "festzuschreiben" sondern sich bezüglich der Energieerstattung künftigen Regelungen zu unterwerfen und zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht.