BSG - EuGH-Vorlage vom 30.10.2002
B 1 KR 28/01 R
Normen:
EGVtr Art. 59 Art. 60 ; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1 § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 13 Abs. 2 § 72 Abs. 1 § 72 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 3 EG Art. 49 Art. 50 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 KR 3686/99 - 31.08.2001,
SG Konstanz, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 179/99

Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, Vereinbarkeit mut EU-Recht

BSG, EuGH-Vorlage vom 30.10.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 28/01 R

DRsp Nr. 2003/3338

Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, Vereinbarkeit mut EU-Recht

1. Ist es mit der Regelung in Art. 49 und 50 des EGVtr vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat, der sein Krankenversicherungssystem nach dem Sachleistungsprinzip ausgestaltet hat und die ambulante ärztliche Versorgung durch zugelassene Ärzte erbringen lässt, eine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme nicht zugelassener Ärzte - auch bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat - nur für den Fall erlaubt, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung innerhalb des Sachleistungssystems nicht zur Verfügung steht? 2. Falls darin eine unzulässige Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs gesehen wird: Lassen es die genannten Bestimmungen des EGVtr zu, dass das deutsche Recht - abgesehen von Notfällen - eine Kostenerstattung bei selbstbeschafften medizinischen Leistungen davon abhängig macht, dass vorher eine Entscheidung der Krankenkasse über die Berechtigung der außervertraglichen Behandlung herbeigeführt wurde? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EGVtr Art. 59 Art. 60 ; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1 § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 13 Abs. 2 § 72 Abs. 1 § 72 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 3 EG Art. 49 Art. 50 ;

Gründe:

I