BGH - Urteil vom 30.06.2015
VI ZR 379/14
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 10;
Fundstellen:
BGHZ 206, 136
DAR 2016, 305
NZS 2015, 760
NZV 2015, 589
VersR 2015, 1048
r+s 2015, 472
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 124/12
OLG Hamm, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 149/13

Sachliche Kongruenz zwischen den Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Verdienstes

BGH, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen VI ZR 379/14

DRsp Nr. 2015/13979

Sachliche Kongruenz zwischen den Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Verdienstes

Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Verdienstes fehlt die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 10;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstausfallschadens.

Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.