BAG - Urteil vom 23.07.2019
9 AZR 372/18
Normen:
BGB § 134; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag vom 24.06.1992 in der Fassung vom 17.05.2017 (nunmehr 20.09.2018; MTV) § 2a Nr. 1 und 5;
Fundstellen:
AP TzBfG § 4 Nr. 28
ArbRB 2020, 6
AuR 2019, 529
BB 2019, 2547
BB 2019, 2941
EzA TzBfG § 4 Nr. 32
EzA-SD 2019, 9
NZA 2019, 1588
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 127/17
ArbG Hamburg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 181/17

Sachliche Rechtfertigung von Schlechterstellungen trotz Benachteiligungsverbots von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 TzBfGWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unter Beachtung grundgesetzlich geschützter Interessen DritterBenachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei nur für Vollzeitbeschäftigte vorgesehenen tarilichen AltersfreizeitenAnpassung nach oben als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 372/18

DRsp Nr. 2019/14606

Sachliche Rechtfertigung von Schlechterstellungen trotz Benachteiligungsverbots von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 TzBfG Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unter Beachtung grundgesetzlich geschützter Interessen Dritter Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei nur für Vollzeitbeschäftigte vorgesehenen tarilichen Altersfreizeiten "Anpassung nach oben" als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot

Orientierungssätze: 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG regelt kein absolutes Benachteiligungsverbot. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt allerdings nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften (Rn. 23).