TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1-2; GG Art.9 Abs. 3; MTV BAVC/IG BCE v. 24.06.1992 (i.d.F.v. 17.10.2013) § 2a; MTV BAVC/IG BCE v. 24.06.1992 (i.d.F.v. 17.10.2013) § 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 181/17
Ungleichbehandlung von TeilzeitbeschäftigtenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungSachlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung
LAG Hamburg, Urteil vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 127/17
DRsp Nr. 2020/11007
Ungleichbehandlung von TeilzeitbeschäftigtenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungSachlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung
1. Eine tarifliche Regelung, die einen Altersfreizeitanspruch nur für Vollzeitbeschäftigte vorsieht, stellt eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten dar. Denn die Dauer der Arbeitszeit wird als Maßstab für eine ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer bei den Arbeitsbedingungen genommen.2. Die Tarifparteien sind grundsätzlich frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Sie haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum und besitzen die Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.