LAG Hamburg - Urteil vom 03.04.2018
4 Sa 127/17
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1-2; GG Art.9 Abs. 3; MTV BAVC/IG BCE v. 24.06.1992 (i.d.F.v. 17.10.2013) § 2a; MTV BAVC/IG BCE v. 24.06.1992 (i.d.F.v. 17.10.2013) § 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 181/17

Ungleichbehandlung von TeilzeitbeschäftigtenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungSachlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung

LAG Hamburg, Urteil vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 127/17

DRsp Nr. 2020/11007

Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung Sachlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung

1. Eine tarifliche Regelung, die einen Altersfreizeitanspruch nur für Vollzeitbeschäftigte vorsieht, stellt eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten dar. Denn die Dauer der Arbeitszeit wird als Maßstab für eine ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer bei den Arbeitsbedingungen genommen. 2. Die Tarifparteien sind grundsätzlich frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Sie haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum und besitzen die Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen.